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Gesetzesänderung in 2022: Stärkung des Verbraucherschutzes im Kaufrecht!

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Neue Jahresfrist beim Verbrauchsgüterkauf (Verdoppelung der bisherigen Halbjahresfrist)!

Die Gesetzeslage im Kaufrecht hat sich Anfang des Jahres 2022 geändert. Das Niveau des Verbraucherschutzes im Kaufrecht wird dadurch deutlich angehoben. Dies betrifft namentlich die gesetzliche Vermutung in § 477 BGB zum Vorliegen eines Mangels der Kaufsache bei Übergabe. Der Zeitraum, in dem die gesetzliche Vermutung zugunsten des Verbrauchers eingreift, verlängert sich von bislang nur sechs Monaten auf künftig ein ganzes Jahr ab Übergabe der Kaufsache!

Was es hat es mit der gesetzlichen Vermutung in § 477 BGB zugunsten des Verbrauchers auf sich?

Kauft ein Verbraucher vom Unternehmer eine Ware, spricht das Gesetz von einem "Verbrauchsgüterkauf". Stellt der Verbraucher nach Übergabe der Kaufsache einen Mangel fest, muss er den Beweis führen, dass der Mangel auch schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag. Dieser Nachweis ist dem Verbraucher typischerweise nur schwer möglich. Zum Schutz des Verbrauchers enthält das Gesetz deshalb folgende "Beweislastumkehr":


Gelingt dem Verbraucher der Nachweis, dass sich innerhalb von einem Jahr ab Übergabe ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, für den der Verkäufer im Rahmen der Mängelgewährleistung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit haften müsste, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel auch schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB, vormals § 476 BGB).

Diesbezüglich ist mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH, Urteil vom 10.11.2021, Az. VIII ZR 187/20 - folgendes zu beachten: 


Kommt als Ursache für die vom Verbraucher festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag (wie etwa regelmäßig bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtfahrzeugs), hat der Verbraucher den vorgenannten Nachweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache daneben (also neben dem Umstand, für den der Verkäufer nicht haften würde) - zumindest auch - in einem Umstand liegen kann, der die Mängelhaftung des Verkäufers auslösen würde.


Gelingt im Bestreitensfalle dem Verbraucher der dahingehende Nachweis, ist es also die Aufgabe des Verkäufers zu beweisen, dass bei Übergabe noch kein Mangel vorgelegen hat. Der Verbraucher hingegen muss nicht mehr beweisen, dass der Mangel auch schon bei Übergabe vorgelegen hat.

Die Vermutungswirkung kommt dem Verbraucher grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen ein Jahr nach Übergabe zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Übergabe vorgelegen hat.


Zudem muss der Verbraucher nicht mehr beweisen, auf welche Ursache der von ihm festgestellte mangelhafte Zustand zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Es wird also unterstellt, dass der mangelhafte Zustand (die Mangelerscheinung) seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand hat.

Behauptet der Verkäufer etwas anderes, muss er es also beweisen.

Problem: Beweis des Vorhandenseins des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht ausreichend

Zu beachten ist jedoch, dass der Beweis, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, für die Durchsetzung der Mängelrechte des Verbrauchers noch nicht ausreicht. Der Verbraucher muss auch beweisen, dass der Mangel weiterhin vorlag, als er das Mangelrecht gegenüber dem Verkäufer ausgeübt hat (also Rücktritt bzw. Minderung erklärt hat, Schadensersatz verlangt hat usw.). Denn ein (behebbarer) Sachmangel kann jederzeit beseitigt werden oder in bestimmten Fällen auch ohne das Zutun der Vertragsparteien (von selbst) wieder entfallen. Darüber hinaus muss der Verbraucher im Falle eines Gerichtsprozesses grundsätzlich auch beweisen, dass der Sachmangel zum Zeitpunkt des letzten Gerichtstermins noch fortbestanden hat.


Streng genommen müsste der Verbraucher also bezogen auf diese späteren Zeitpunkte den vollen Beweis für das Vorliegen eines Mangels erbringen und hätte somit auch nachzuweisen, dass der mangelhafte Zustand tatsächlich auf einer dem Verkäufer haftungsrechtlich zuzurechnenden Ursache beruht (und nicht nur - neben anderen Ursachen - darauf beruhen kann).

Lösung: "Ausstrahlungswirkung" und "Fortwirkung" der gesetzlichen Vermutung

Zum Schutz des Verbrauchers und um die gesetzliche Vermutung im Ergebnis nicht weitestgehend leerlaufen zu lassen, wird deshalb der gesetzlichen Vermutungswirkung in § 477 BGB von Seiten der Rechtsprechung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus eine sog. "Ausstrahlungswirkung" und eine sog. "Fortwirkung" wie folgt zugeschrieben:

"Ausstrahlungswirkung" innerhalb der Jahresfrist

Hat der Verbraucher innerhalb der Jahresfrist

- alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen (d.h. insbesondere den Mangel beim Verkäufer gerügt und dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt)

und

- das Mangelrecht gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht (also z.B. den Rücktritt bzw. die Minderung erklärt oder Schadensersatz verlangt),

reicht bezogen auf sämtliche Zeitpunkte, die neben dem Zeitpunkt der Übergabe für die Durchsetzung des Mangelrechts zusätzlich maßgeblich sind und die innerhalb des (gesamten) Jahreszeitraums liegen, der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung aus.

Der Verbraucher muss dann also nur beweisen, dass die gerügte Mangelerscheinung (der mangelhafte Zustand) noch fortbestanden hat, als er z.B. den Rücktritt erklärt oder vom Verkäufer Schadensersatz verlangt hat. Nicht erforderlich ist dagegen der Beweis der Verursachung des mangelhaften Zustands durch den Verkäufer.

Die Rechtsprechung spricht hierbei von einer sog. "Ausstrahlungswirkung" der gesetzlichen Vermutungswirkung des § 477 BGB.

"Fortwirkung" nach Ablauf der Jahresfrist

Auch bezogen auf solche für die Durchsetzung des Mangelrechts maßgeblichen Zeitpunkte, die außerhalb der Jahresfrist liegen (z.B. der Zeitpunkt des letzten Termins im Gerichtsprozess), muss der Verbraucher lediglich das Fortbestehen der innerhalb der Jahresfrist unstreitig oder nachgewiesenermaßen aufgetretenen Mangelerscheinung beweisen, nicht aber deren Verursachung durch den Verkäufer.

Insoweit spricht die Rechtsprechung von einer sog. "Fortwirkung" der Vorschrift des § 477 BGB.

Rechtsprechungsnachweis: BGH, Urteil vom 10.11.2021, Az. VIII ZR 187/20.

Was hat es mit der „130 %-Grenze“ bei einem Verkehrsunfall auf sich?

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Bei einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte von den möglichen Arten der Schadensberechnung (Abrechnung auf Reparaturbasis oder auf Basis einer Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs) grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Kostenaufwand erfordert (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat).

Hiervon wird jedoch eine Ausnahme gemacht in der Konstellation, dass die Abrechnung auf Reparaturbasis einen höheren Kostenaufwand erfordert als die Abrechnung auf Basis einer Ersatzbeschaffung:

In Abweichung vom Wirtschaftlichkeitspostulat steht dem Geschädigten ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, wenn

- dieser Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 30 % übersteigt

und

- der Geschädigte ein sog. "besonderes Integritätsinteresse" zum Ausdruck bringt.

Die Bejahung dieses "besonderen Integritätsinteresses" setzt wiederum voraus, dass der Geschädigte den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann dabei nur ausgegangen werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige in seinem Gutachten zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Dies bedeutet also im Umkehrschluss, dass die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs von der Rechtsprechung als "wirtschaftlich unvernünftig" und somit grundsätzlich nicht ersatzfähig angesehen wird, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigt. In einem solchen Fall, in dem das Fahrzeug nicht mehr als "reparaturwürdig" anzusehen ist, kann der Geschädigte vom Schädiger somit grundsätzlich nur den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Kostenaufwand (Reparatur) wählt, die Reparatur aber teurer wird und dem Geschädigten nicht ausnahmsweise ein (Auswahl-)Verschulden zur Last fällt; denn das Werkstatt- und das Prognoserisiko geht zu Lasten des Schädigers (BGHZ 115, 364).

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug also reparieren, obwohl der voraussichtliche Instandsetzungsaufwand nach der Schadensschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegt und erweist sich die Schätzung des Sachverständigen als zutreffend, ist der Ersatzanspruch der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (sog. "Deckelung"). Insbesondere ist es nicht möglich, in einem solchen Fall eine Art "Aufspaltung" der Reparaturkosten vorzunehmen in einen vom Schädiger zu ersetzenden "wirtschaftlich vernünftigen" Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden "wirtschaftlich unvernünftigen" Teil.

Gelingt es dem Geschädigten hingegen, entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen, die erforderliche Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt er damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann ihm die "Integritätsspitze" von 30 % nicht verwehrt werden. Der Geschädigte kann dann also Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts verlangen.

Welche Arten der Schadensberechnung gibt es bei einem Verkehrsunfall und was gilt es jeweils zu beachten?

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Naturalrestitution

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann (im Rahmen der Haftungsqoute des Unfallgegners) der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den zur Herstellung des ursprünglichen (unfallfreien) Zustands des Unfallfahrzeugs erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies folgt aus der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, sog. "Naturalrestitution".

Abrechnung auf Reparaturbasis oder auf Basis einer Ersatzbeschaffung

Dem Unfallgeschädigten stehen hierzu zwei unterschiedliche Arten der Schadensberechnung zur Wahl:

- Abrechnung des Unfallschadens auf Reparaturbasis, also auf Basis einer Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs,

oder

- Abrechnung des Unfallschadens auf Basis einer Ersatzbeschaffung, d.h. auf Basis der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.

Wirtschaftlichkeitspostulat (sog. "Deckelung")

Von diesen zwei möglichen Arten der Schadensberechnung hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich diejenige auszuwählen, die den geringeren Kostenaufwand erfordert (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat). Ist also beispielsweise mit der Reparatur des Unfallschadens ein geringerer Kostenaufwand verbunden als für den Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs, hat der Geschädigte grundsätzlich die Abrechnung auf Reparaturbasis zu wählen.

Das bedeutet indes nicht, dass der Geschädigte "komplett leer ausgehen würde", wenn er sich für die teurere Alternative der Schadensabrechnung entscheidet. In diesem Fall ist sein Ersatzanspruch lediglich der Höhe nach auf den nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats erforderlichen niedrigeren Betrag beschränkt (sog. “Deckelung"). Denn die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs und die Ersatzbeschaffung sind gleichwertige Arten der "Naturalrestitution". Bei der Abrechnung auf Reparaturbasis oder auf Basis einer Ersatzbeschaffung handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung.

Dies bedeutet also, dass der Geschädigte, der anstatt der nach dem Wirtschaftlichkeitspostulat wirtschaftlich gebotenen (weil günstigeren) Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, die für die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs angefallenen Kosten bis zur Höhe der - hypothetischen erforderlichen - Reparaturkosten beanspruchen kann. Umgekehrt kann der Geschädigte, der das Fahrzeug reparieren lässt, obwohl die Reparaturkosten die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs übersteigen (sog. wirtschaftlicher Totalschaden), die für die durchgeführte Reparatur angefallenen Kosten bis zur Höhe der - hypothetischen erforderlichen - Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangen. Man spricht hierbei von einer sog. "Deckelung".

Fiktive oder konkrete Schadensabrechnung

In beiden Fällen wiederum, also sowohl bei der Abrechnung auf Reparaturbasis als auch auf Basis einer Ersatzbeschaffung, kann der Geschädigte den Schaden jeweils entweder

- fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu den erforderlichen Reparaturkosten bzw. den erforderlichen Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug


oder

- konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten (für die durchgeführte Reparatur bzw. die durchgeführte Ersatzbeschaffung)

abrechnen. Auch hierbei handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung. Ebenso wie bei der Abrechnung auf Reparaturbasis oder auf Basis einer Ersatzbeschaffung sind beide Alternativen gleichwertig; es gibt hierbei also kein "Stufenverhältnis" o.ä.

Die konkrete Schadensabrechnung knüpt also an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkreten angefallenen Kosten ab. Hierzu der folgende wichtige Hinweis: 

Holt der Unfallgeschädigte das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen zu den erforderlichen Reparaturkosten ein und beauftragt er eine Reparaturwerkstatt, den Unfallschaden auf Basis des Sachverständigengutachtens zu beheben, und bewegt sich die Reparaturrechnung im Rahmen des Gutachtens, darf die gegnerische Haftpflichtversicherung keine Kürzungen im Verhältnis zum Geschädigten vornehmen, sondern muss sich an die Werkstatt halten. Meint die Versicherung also, einzelne Rechnungspositionen seien zur Schadensbehebung nicht erforderlich oder überhöht, muss sie sich die etwaigen Ansprüche des Geschädigte gegen die Werkstatt abtreten lassen und den nach ihrer Ansicht zu viel gezahlten Betrag von der Werkstatt zurück verlangen. Dem Kunden muss die Versicherung dagegen den vollen Rechnungsbetrag zahlen!

Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung

Demgegenüber ist bei der fiktiven Abrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte gibt sich hierbei also mit einer Schadensabrechnung auf abstrahierter Grundlage (eines Gutachtens) zufrieden. Aufgrund seiner Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Er muss im Falle einer fiktiven Abrechnung also weder eine Reparatur noch eine Ersatzanschaffung tatsächlich durchführen und ebenso wenig irgend jemandem Rechenschaft abgeben, ob er tatsächlich eine Reparatur oder eine Ersatzanschaffung durchgeführt hat oder nicht.

Verbot der Kombination unterschiedlicher Abrechnungsarten ("Rosinenpicken" verboten)

Zu beachten ist, dass dass die unterschiedlichen Abrechnungsarten nicht miteinander vermengt werden dürfen. unzulässig ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung. Dadurch soll u.a. verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht ("Rosinenpicken").

Insbesondere: Kein Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit nicht zulässig. Dies folgt bereits aus der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Hiernach schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit sein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie fiktiv bleibt.


Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen abrechnet.


Dies bedeutet also, dass der Geschädigte, wenn er eine fiktive Schadensabrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt, eine etwaige tatsächlich erfolgte Restitutionsmaßnahme (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) auch nicht teilweise - in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer - zum Gegenstand seiner - im Übrigen fiktiven - Abrechnung machen darf. Der Geschädigte darf mithin nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern muss sich für eine Abrechnungsart - fiktiv oder konkret - entscheiden. Andernfalls verstieße er gegen das Vermischungsverbot.

Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung auch nachträglich möglich

Allerdings hat der Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens abgerechnet hat, die Möglichkeit, später zur konkreten Schadensabrechnung der tatsächlich veranlassten Restitutionsmaßnahme (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) überzugehen und somit Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich durchgeführte Wiederherstellungsmaßnahme (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht entspricht, etwa wenn der Geschädigte statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt. In diesem Fall kann der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung konkret abrechnen; sein Ersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf die hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten ("Deckelung", s.o.).

Welche Rechte hat der Käufer, wenn die Kaufsache einen Mangel hat?

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Worum handelt es sich bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten des Käufers?

Entspricht der gekaufte Gegenstand von Beginn an nicht der  im Kaufvertrag vorgesehenen Beschaffenheit bzw. nicht dem Zustand, den der Käufer üblicherweise von der Kaufsache erwarten darf, spricht das Gesetz von einem Sachmangel und gibt dem Käufer deswegen diverse Rechte gegen den Verkäufer an die Hand. Man spricht hierbei von den gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechten des Käufers gegen den Verkäufer (§§ 434 ff. BGB). 

Was hat es mit dem Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf sich und welche Arten der Nacherfüllung gibt es? In welchem Verhältnis steht hierzu eine Garantie des Verkäufers?

Ist eine Behebung des Sachmangels nicht möglich (aus technischen Gründen o.ä.), kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer ihm eine neue mangelfreie Sache liefert (sog. kostenlose Neulieferung). Wenn auch eine Neulieferung nicht möglich ist, weil es (vereinfacht gesagt) die Kaufsache "nur einmal gibt" (sog. "Stückkauf", im Gegensatz zum sog. "Gattungskauf"), kann der Käufer Schadensersatz verlangen, erhält also vom Verkäufer regelmäßig den gezahlten Kaufpreis zurück im Gegenzug zur Rückgabe der mangelhaften Kaufsache an den Verkäufer.

Handelt es sich um einen Mangel, der sich durch eine Reparatur oder ein Softwareupdate o.ä. beheben lässt, kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer den Mangel auf eigene Kosten beseitigt bzw. beseitigen lässt (kostenlose Nachbesserung). Ein solcher kostenloser Nachbesserungsanspruch des Käufers kann sich neben dem Gesetz aus einer vertraglich vom Verkäufer eingeräumten Garantie ergeben, wenn sich der Mangel innerhalb der im Garantievertrag vorgesehenen Garantiezeit zeigt und der Defekt bzw. das davon betroffene Bauteil gemäß den Garantiebedingungen von der Garantie umfasst ist. Die Garantieansprüche des Käufers aus einer vertraglich eingeräumten Garantie und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufer stehen selbständig nebeneinander, können also unabhängig voneinander vom Käufer gegen den Verkäufer bzw. den Garantiegeber (der manchmal vom Verkäufer verschieden ist) geltend gemacht werden und schließen sich gegenseitig nicht aus. Da der Käufer das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung hat (entweder Nachbesserung oder Nachlieferung), kann er auch bei einem behebbaren Mangel anstatt einer Nachbesserung vom Verkäufer die Neulieferung verlangen. Allerdings wird der Verkäufer dann oftmals einwenden können, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dadurch kann der Verkäufer den Käufer somit auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen (in dem Fall also auf die Nachbesserung durch Reparatur, Update usw.). 

Wann kommt eine Minderung oder ein Rücktritt in Betracht und was ist der Unterschied? Kann daneben auch Schadensersatz verlangt werden?

Verweigert der Verkäufer eine Nacherfüllung oder schafft es der Verkäufer nicht, dem Nachbesserungsverlangen des Käufers ordnungsgemäß nachzukommen und den Mangel fachgerecht zu beheben, darf der Käufer den Kaufpreis mindern oder - wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt (hierzu weiter unten) - vom Kaufvertrag zurück treten. Das Gesetz geht dabei im Grundsatz davon aus, dass die Nacherfüllung in der Regel nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch durch den Verkäufer gescheitert ist.

Bei der Minderung wird der Kaufpreis herabgesetzt entsprechend der Höhe der Wertminderung der Kaufsache infolge des Mangels. Die Höhe der Wertminderung kann durch das Gericht notfalls geschätzt werden. Die Kaufsache darf der Käufer bei der Minderung behalten. Den zuviel gezahlten Kaufpreis kann der Käufer vom Verkäufer zurück verlangen. Beim Rücktritt wird der Kaufvertrag komplett rückabgewickelt und erhält also der Käufer den kompletten Kaufpreis zurück, muss aber die Kaufsache dem Verkäufer zurückgeben. Ggfs. muss der Käufer Abzüge vom gezahlten Kaufpreis hinnehmen, etwa für die mit dem Kauffahrzeug bis zur Rückgabe an den Verkäufer zurück gelegte Fahrtstrecke oder für einen über den üblichen Gebrauch hinausgehenden Wertverlust der Kaufsache (sog. Nutzungsentschädigung bzw. Wertersatz).

Zu beachten ist, dass ein Rücktritt nicht mehr möglich ist, wenn der Käufer wegen desselben Mangels bereits einmal eine Minderung erklärt hat. Ein Rücktritt ist zudem nur wirksam, wenn der Mangel erheblich ist. Ist der Mangel nicht behebbar, müsste der Käufer also dauerhaft mit dem Mangel leben, liegt die Erheblichkeit in der Regel vor und kann der Käufer den Kaufvertrag rückabwickeln. Bei einem behebbaren Mangel, dessen Beseitigung dem Verkäufer nicht gelungen ist, lautet die Faustregel der Rechtsprechung, dass von der Erheblichkeit auszugehen ist, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises übersteigen. Da es sich nur um eine Faustformel handelt, sind auch abweichende Beurteilungen möglich. Das Gericht hat dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung mit einzubeziehen, so etwa ob und inwieweit mit dem Mangel für den Käufer tatsächlich eine Gebrauchsbeeinträchtigung verbunden ist. 

Darüber hinaus (also zusätzlich neben Minderung oder Rücktritt) kann der Käufer natürlich Schadensersatz verlangen, um sonstige finanzielle Nachteile, die für ihn mit dem Kauf der mangelhaften Sache verbunden sind, zu kompensieren.    

Wer muss den Mangel beweisen? Wass muss der Käufer beachten, wenn er seine Rechte gegen den Verkäufer effektiv durchsetzen will? 

Nach vorbehaltloser Entgegennahme der Kaufsche muss der Käufer den Mangel beweisen und dass der Mangel bereits bei der Auslieferung / Übergabe durch den Verkäufer an den Käufer vorgelegen hat. Kann der Käufer (Ausnahme: gewerbliche Käufer bzw. Unternehmer als Käufer) beweisen, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Kaufsache ein Mangel erstmals in Erscheinung getreten ist, kommt es zu einer sog. Beweislastumkehr. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass ein Mangel bei der Übergabe an den Käufer noch nicht vorgelegen hat. Zudem trägt der Käufer die Beweislast, wenn er die Kaufsache nach einem Nachbesserungsversuch des Verkäufers vorbehaltlos entgegen nimmt und später behauptet, dass die Nachbesserung (Reparatur, Update o.ä.) fehlgeschlagen ist und der Mangel somit fortbesteht. 

Fazit

Das Gesetz sieht einen bunten Strauß verschiender Rechte vor, aus denen der Käufer wählen kann, um bestmöglich das von ihm gewünchte Ziel zu erreichen. Zeigen sich erste Mangelsymptome oder erhärtet sich beim Käufer auch nur ein dahingehender Verdacht, ist der Käufer gut beraten, wenn er sofort zu Beweissicherungszwecken alles dokumentiert und Freunde/Bekannte/Angehörige etc. als mögliche spätere Zeugen hinzuzieht. Zudem sollte sich der Käufer davor hüten, vorbehaltlos und ungeprüft die Kaufsache nach dem Kauf oder nach einem Nachbesserungsversuch durch den Verkäufer entgegen zu nehmen, wenn er auch nur einen Verdacht hat, dass ein Mangel vorliegen könnte. Vielmehr sollte er einen Vorbehalt hinsichtlich der mangelfreien Leistungserbringung erklären und diesen Vorbehalt zu Beweissicherungszwecken gut dokumentieren!

Was sollte der Kunde beachten, wenn er eine Reparatur in Auftrag gibt?

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Welcher Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde einen Reparaturauftrag erteilt?

Gibt der Kunde zum Beispiel bei einer Autowerkstatt eine Reparatur in Auftrag, behandelt das Gesetz dies als "Werkvertrag", der zwischen dem Kunden ("Besteller") und dem "Unternehmer" zustande kommt. Dieser in den §§ 631 ff. BGB geregelte Vertragstyp ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer sich zur Herbeiführung eines bestimmten "Werkerfolgs" verpflichtet. Die Bestimmung des vertraglich geschuldeten Werkerfolgs kann ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) erfolgen oder sich "stillschweigend" aus den Umständen ergeben. Wenn der Kunde etwa sein Fahrzeug mit dem Hinweis auf eine Panne in eine Reparaturwerkstatt verbringen lässt, stellt regelmäßig auch ohne eine ausdrückliche Abrede die Wiederherstellung der Startfähigkeit des Fahrzeugs den vertraglich geschuldeten Werkerfolg dar.

Wann muss der Kunde eine Vergütung für die Reparatur zahlen und welche Vergütung muss er zahlen?

Auch dass der Kunde für die Reparatur eine Vergütung zahlen muss, kann "stillschweigend" vereinbart sein, und zwar wenn die Durchführung der Reparatur den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Unternehmer bzw. Gewerbetreibender mit einer Reparatur beauftragt wird. Wird auch die Höhe der Vergütung von den Parteien nicht bestimmt (z.B. in Gestalt eines Festpreises o.ä.), ist der Kunde nach dem Gesetz zur Zahlung der ortsüblichen angemessenen Vergütung verpflichtet. Besteht Streit über die Ortsüblichkeit und Angemessenheit einer Reparaturrechnung, hat im gerichtlichen Rechtsstreit notfalls der gerichtlich bestellte Sachverständige über die Ortsüblichkeit der Rechnungshöhe zu befinden. Hierzu können vom Sachverständigen für die verschiedensten Branchen anerkannte Verrechnungssätze u.ä. herangezogen werden.


Die Vergütung kann der Unternehmer erst nach erfolgter Abnahme des geschuldeten Werkerfolgs durch den Kunden verlangen (sog. Vorleistungspflicht des Werkunternehmers). Bis zur Abnahme durch den Kunden sind allenfalls Ansprüche de Unternehmers auf Vornahme von Abschlagszahlungen für bisher auftragsgemäß erbrachte Leistungen denkbar. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen nicht vertragsgemäß, also mangelhaft, kann der Kunde die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Abnahme durch den Kunden kann ebenso "stillschweigend" erklärt werden. Ausreichend ist, dass der Unternehmer das Verhalten des Kunden dahin auffassen kann, dass dieser die Reparatur als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen will. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nach Durchführung der Reparatur beanstandungslos vom Unternehmer entgegennimmt und erst recht wenn er darüber hinaus die verlangte Vergütung vorbehaltlos zahlt. Die Abnahme führt zudem dazu, dass der Kunde die Beweislast trägt, wenn er später behauptet, dass bei der Abnahme ein Mangel vorgelegen hat. Bis zur Abnahme trägt dagegen der Unternehmer die Beweislast für die vertragsgemäße, d.h. mangelfreie  Leistungserbringung. Nimmt der Kunde das Werk vorbehaltlos ab, obwohl er von einem Mangel weiß, führt dies sogar unwiederbringlich zu einem kompletten Verlust seiner Mängelgewährleistungsrechte in Bezug auf den Mangel!

Was muss der Kunde bei der Abnahme beachten?

Will der Kunde diese Rechtsfolgen verhindern, muss er deshalb entweder die Abnahme verweigern oder - wenn die Gebrauchstauglichkeit durch den ihm bekannten Mangel nicht beeinträchtigt ist - sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten bzw. - wenn er zwar den Verdacht einer mangelhaften Leistungserbringung hat, den Mangel aber nicht kennt - bei Entgegennahme der Sache allgemein einen Vorbehalt hinsichtlich der ordnungsgemäßen bzw. mangelfreien Leistungserbringung erklären. Beides sollte er zu Beweissicherungszwecken gut dokumentieren.


Zu beachten ist, dass der Kunde die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern darf. Unwesentlich sind insbesondere Mängel, durch die die Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigt wird. Verweigert der Kunde die Abnahme, obwohl keine oder nur unwesentliche Mängel vorhanden sind, gerät er in Annahmeverzug und riskiert damit, sich gegenüber dem Unternehmer schadensersatzpflichtig zu machen, z.b. weil diesem zusätzliche Standkosten o.ä. entstehen.


Zudem hat der Kunde Vorsicht walten zu lassen, wenn der Unternehmer ihm nach Fertigstellung der Arbeiten eine Frist zur Abnahme setzt. Lässt der Kunde die Frist verstreichen, ohne die Abnahme unter Angabe von mindestens einem Mangel zu verweigern, gilt die Abnahme nach dem Gesetz als erfolgt, obwohl der Kunde überhaupt keine Abnahme erklärt hat. Die Abnahme wird somit durch das Gesetz "fingiert"; es handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Ausnahmefall von dem alten Rechtsgrundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukommt. Gegenüber einem Verbraucher als Kunden, also wenn dieser die Reparatur für seine privaten Zwecke und nicht mit Blick auf eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit beauftragt hat, tritt die genannte Rechtsfolge aber nur ein, wenn der Unternehmer den Kunden zusammen mit der Aufforderung auf die Rechtsfolge zumindest in Textform (ausreichend ist E-Mail oder Fax) ausdrücklich hingewiesen hat.

Welche Rechte hat der Kunde bei einer mangelhaften Reparatur?

Gelingt es dem Unternehmer nicht, die Reparatur sach- und fachgerecht vorzunehmen, spricht das Gesetz von einem mangelhaften Werk und gibt dem Kunden deswegen verschiedene Rechte gegen den Unternehmer an die Hand. In erster Linie kann der Kunde Nacherfüllung verlangen, im Falle einer mangelhaften Reparatur also die Beseitigung des Mangels. Die für die Mangelbeseitigung anfallenden Kosten wie Arbeits-, Material-, Transportkosten usw. hat der Unternehmer zu tragen. Hat der Kunde zuvor bereits die Abnahme erklärt und sich seine Rechte wegen des ihm bekannten Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten, kann er das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten von der Vergütung einbehalten. Ist die Beseitigung des Mangels dem Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann dieser die Nacherfüllung verweigern.

Setzt der Kunde dem Unternehmer eine Frist, innerhalb derer der Unternehmer den Mangel zu beheben hat und lässt der Unternehmer die Frist ungenutzt verstreichen ohne berechtigterweise die Mangelbeseitigung aufgrund von damit für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern, darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen bzw. durch eine von ihm hierzu beauftragte Drittfirma beseitigen lassen und die dafür anfallenden Kosten vom Unternehmer ersetzt verlangen (sog. Recht zur kostenlosen Selbstvornahme). Für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten kann der Kunde von Unternehmer zudem einen Vorschuss verlangen. Hat der Unternehmer bereits vergeblich versucht, den Mangel zu beseitigen oder kann dem Kunden aufgrund bestimmter Umstände die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten durch den Unternehmer nicht mehr zugemutet werden, muss der Kunde dem Unternehmer nicht mal mehr eine Frist zur Nacherfüllung setzen, sondern kann sofort die Selbstvornahme gegen Kostenübernahme durch den Unternehmer in die Wege leiten. Hat der Unternehmer die Mangelbeseitigung  berechtigterweise aufgrund von damit für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, kann der Kunde anstatt der Selbstvornahme bei Vorliegen wesentlicher Mängeln vom Werkvertrag zurücktreten oder im Falle von unwesentlichen Mängeln die Vergütung mindern. Für die Fristsetzung zur Nacherfüllung und deren Entbehrlichkeit gilt insoweit ansonsten das gleiche wie bei der Selbstvornahme. Bei der Minderung wird die Höhe der Vergütung herabgesetzt entsprechend der Höhe der Wertminderung der Sache infolge der mangelhaften Reparaturdurchführung. Die ggfs. bereits zuviel gezahlte Vergütung kann der Kunde vom Unternehmer zurück verlangen. Die Höhe der Wertminderung kann durch das Gericht notfalls geschätzt werden.

Fazit

Der Kunde ist gut beraten, wenn er den von ihm gewünschten Erfolg der beauftragten Reparatur deutlich gegenüber dem Unternehmer kommuniziert und zudem schriftlich fixiert, um Streitigkeiten über den Inhalt des erteilten Reparaturumfangs im Nachgang von vornherein soweit wie möglich auszuschließen. Ist der Kunde nur bereit, einen bestimmten (Höchst-)Betrag für die Reparatur zu zahlen, muss er darüber eine (empfehlenswerterweise schriftlich dokumentierte) Einigung mit dem Unternehmer finden. Andernfalls schuldet er dem Unternehmer die Zahlung der für die durchgeführten Arbeiten ortsüblichen Vergütung, die insbesondere bei markengebundenen Vertragswerkstätten des Herstellers erfahrungsgemäß oberhalb den Vorstellungen des Kunden liegen kann. Dem Kunden ist zudem anzuraten, eine vom Unternehmer ggfs. bereits gestellte Reparaturrechnung erst zu zahlen, nachdem er sich vergewissert hat, dass der geschuldete Reparaturerfolg fachgerecht herbeigeführt wurde. Auch vor der etwaigen Vornahme von Abschlagszahlungen auf die Reparaturrechnung sollte er überprüfen, ob bis dahin erbrachte Teilleistungen ohne Mängel sind. Ferner sollte sich der Kunde davor hüten, die Sache nach Durchführung der Arbeiten beanstandungslos vom Unternehmer entgegen zu nehmen, wenn er auch nur einen Verdacht hat, dass ein Mangel vorliegen könnte. Vielmehr sollte er dann, wenn er nicht die Abnahme insgesamt verweigern und die Sache beim Unternehmer zur Vornahme weiterer Arbeiten belassen will, einen Vorbehalt hinsichtlich der mangelfreien Leistungserbringung erklären und diesen Vorbehalt zu Beweissicherungszwecken gut dokumentieren, um zunächst (im Rahmen einer Probefahrt o.ä.) den Erfolg der Arbeiten überprüfen zu können. Weiß der Kunde bereits von einem Mangel, muss er dies sogar tun, da er andernfalls seine Mängelrechte in Bezug auf den ihm bekannten Mangel insgesamt und endgültig verliert!

Wie lässt sich ein negativer SCHUFA-Eintrag aufgrund einer Vermögensauskunft am schnellsten löschen?

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Haben Sie infolge der Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft (vormals bezeichnet als "eidesstattliche Versicherung" oder auch als "Offenbarungseid") einen negativen SCHUFA-Eintrag erhalten?

Dann zögern Sie nicht Kontakt mit mir aufzunehmen! Gerne erörtere ich mit Ihnen die ideale Vorgehensweise, um den SCHUFA-Eintrag schnellstmöglich löschen zu lassen.

Negative SCHUFA-Einträge können für den Verbraucher sehr misslich sein, vor allem wenn dieser gerade auf der Suche nach einer neuen Wohnung oder nach einer Finanzierung für eine notwendige private Anschaffung ist. Ohne eine saubere SCHUFA wird dies nur selten gelingen können. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Verbraucher aber die Möglichkeit, notfalls auch proaktiv auf eine schnelle bzw. vorzeitige Löschung des Negativeintrags hinzuwirken!

Wer als Schuldner der Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, erhält einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ebenso, wenn die Vermögensauskunft zwar abgegeben wird, sich aus dieser aber ergibt, dass eine Befriedigung des Gläubigers nicht erfolgen kann. Gleiches gilt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.

Das Schuldnerverzeichnis als öffentliches Register wird in jedem Bundesland von einem Zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Im Falle des Schuldnerverzeichnis für das Land Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist dies das Amtsgericht Hagen als Zentrales Vollstreckungsgericht für Nordrhein-Westfalen.

Die SCHUFA und andere Auskunfteien wiederum fragen regelmäßig das Schuldnerverzeichnis ab und übernehmen dessen Eintragungen. Dadurch bedingt landet der Negativeintrag aus dem Schuldnerverzeichnis früher oder später zwangsläufig auch in der SCHUFA. Eine automatische Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis ebenso wie des dazugehörigen Eintrags in der SCHUFA erfolgt erst nach drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung (sog. Löschfrist)! Diese automatische Löschung nach drei Jahren erfolgt dabei unabhängig davon, ob die Forderung beglichen ist oder nicht. Zu beachten ist hierbei aber, dass nach der automatischen Löschung der Gläubiger, der im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner ist, den Schuldner erneut zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichten kann, wodurch sozusagen "das ganze Spiel wieder von vorne beginnt".

Will der Mandant die Löschung des SCHUFA-Eintrags bereits früher und zudem endgültig erreichen, muss er zunächst beim Zentralen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf vorzeitige Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis stellen. Erst nachdem dieser Antrag beim Vollstreckungsgericht von Erfolg gekrönt war und der Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde, kann der Mandant auch die vorzeitige Löschung des dazugehörigen negativen SCHUFA-Eintrags herbeiführen.

Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis kann zum Einen erreicht werden, indem durch Vorlage einer entsprechenden gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung nachgewiesen wird, dass die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben bzw. einstweilig ausgesetzt wurde oder der der Eintragung zu Grunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben bzw. die Vollstreckung aus diesem Titel für unzulässig erklärt wurde.

Aber auch wenn dahingehende gerichtliche bzw. behördliche Entscheidungen zugunsten des Mandanten nicht existieren, kann der Mandant die vorzeitige Löschung seines Eintrags aus dem Schuldnerverzeichnis herbeiführen, und zwar indem er dem Vollstreckungsgericht eine schriftliche Erklärung des Gläubigers bzw. des Gläubigervertreters vorlegt, dass die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung vollständig befriedigt ist. Die Vorlage einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einer bloßen Einverständniserklärung des Gläubigers zur vorzeitigen Löschung reicht dagegen nicht aus!

Genau an dieser Stelle kann sich für den Schuldner die Unterstützung durch den Rechtsanwalt als besonders hilfreich darstellen. Ist der Mandant aus gewissen Gründen zeitnah auf eine saubere SCHUFA und damit auf die vorzeitige Löschung des negativen Eintrags betreffend die Abgabe der Vermögensauskunft angewiesen, kann der Rechtsanwalt versuchen, mit dem Gläubiger bzw. mit dessen Rechtsanwalt einen Vergleich zu erzielen, der u.a. zum Inhalt hat, dass sich zwecks vorzeitiger Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis der Gläubiger im Vergleich dazu verpflichtet, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die genannte schriftliche Erklärung über die vollständige Befriedigung der Forderung zur Vorlage an das Vollstreckungsgericht abzugeben.

Im Gegenzug wird der Mandant indes natürlich eine Zahlung in zu vereinbarender Höhe auf die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu Grunde liegende Forderung an den Gläubiger vornehmen müssen. Hierbei kann es dem Mandanten unter Umständen aber gelingen, "zwei Fliegen gleichzeitig schlagen", und zwar wenn sich der Mandant im Vergleich dazu verpflichten kann, bis zu einem zu bestimmenden Fälligkeitstermin eine Einmalzahlung in gewisser Höhe an den Gläubiger zu leisten, und der Gläubiger sich im Gegenzug hierfür darauf einlässt, dem Mandanten den Restbetrag der zu Grunde liegenden Forderung zu erlassen.

Falls von Ihnen gewünscht übernehme ich die dahingehenden Vergleichsgespräche mit der Gegenseite gerne für Sie!

Wieso kann ein Prozessvergleich manchmal empfehlenswert sein?

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Was ist der Sinn eines Prozessvergleichs?

Landet ein Rechtsstreit vor Gericht, zwingt das Gesetz das Gericht und die Parteien zu versuchen, den Prozess einvernehmlich durch einen Vergleich zu beenden. Vom Gericht auf die Möglichkeit eines Vergleichs angesprochen, fragt sich der Mandant dann oftmals, weshalb er einen Vergleich eingehen und damit auf einen Teil seiner Forderung verzichten soll, wenn er sich doch "komplett im Recht sieht". 

Welche Zwecke verfolgt der Gesetzgeber?

Der Gesetzgeber bezweckt damit, "zwei Fliegen gleichzeitig zu schlagen":
Auf der einen Seite muss das Gericht den Rechtsstreit nicht mehr durch Urteil entscheiden, wenn die Prozessparteien sich durch Vergleich geeinigt haben. Dadurch wird der Justizbetrieb insgesamt entlastet. Dies hat für den rechtssuchenden Bürger den positiven Effekt, dass er mit einer Verringerung der allgemeinen Prozessdauer und somit damit rechnen kann, vor Gericht etwas schneller zu seinem Recht zu kommen.

Zum anderen wird mit dem Prozessvergleich endgültig ein sog. "Rechtsfrieden" geschaffen. Ohne den Prozessvergleich, d.h. bei Verkündung eines Urteils durch das Gericht, würde es sich allenfalls um eine Art "vorläufigen Frieden" handeln, der jederzeit wieder enden und damit sozusagen der vorherige "Konfliktzustand" wieder eintreten kann. Denn der Partei steht gegen das Urteil regelmäßig das Rechtsmittel der Berufung zu, soweit das Gericht mit der Entscheidung im Urteil hinter dem zurück geblieben ist, was die Partei im Prozess beantragt hat. Wird Berufung eingelegt, gelangt der Rechtsstreit in die II. Instanz. In dieser hat das in seiner Entscheidunsgewalt übergeordnete und mit einer völlig anderen Richterbank besetzte Berufungsgericht nochmals über den Rechtsstreit zu entscheiden. Erfahrungsgemäß wird die Sache vom Berufungsgericht oftmals anders gesehen und berurteilt als noch vom Gericht der I. Instanz. 

Welche Vorteile kann der Prozessvergleich gegenüber einem Urteil haben?

Der Prozessvergleich ist ein bereits rechtskräftiger vollstreckbarer Titel. Kommt der Gegner der Forderung aus dem Vergleich nicht nach, kann sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Rechtsmittel o.ä. gibt es beim Prozessvergleich nicht. Ohne den Prozessvergleich muss erst das Urteil abgewartet werden. Oftmals muss das Gericht noch Zeugen anhören und Sachverständigengutachten einholen, bevor es das Urteil erlassen kann, was regelmäßig einige Monate dauert. Sodann muss abgewartet werden, ob der Gegner Berufung gegen das Urteil einlegt und wie die Berufung am Ende ausgeht. Dadurch streichen regelmäßig nochmal viele Monate ins Land.  

Frei nach dem Motto "Lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach..."  kann sich aus den vorgenannten Gründen mitunter je nach bestehenden Prozessrisiken der Abschluss eines Prozessvergleichs anbieten. Auch wenn der Mandant nach einem ggfs. langwierigen Prozess in der I. Instanz komplett Recht erhält, kann er sich je nach bestehendem Berufungsrisiko oftmals nicht sicher sein, ob der ein oder andere Punkt bzw. die eine oder andere Rechtsfrage vom Berufungsgericht anders beurteilt werden und er deshalb am Ende der Berufungsinstanz sogar komplett "mit leeren Händen dastehen" könnte.

Fazit

Zu einer fachgerechten Beratung gehört deshalb, dass der Anwalt mit seinem Mandanten die Zweckmäßigkeit eines Vergleichs erörtert und ihm dabei auf Grundlage einer umfassenden Analyse der bestehenden Prozessrisiken für die I. und II. Instanz sowohl die für als auch die gegen den Vergleich sprechenden Gründe aufzeigt. Diese widerstreitenden Parameter sind sodann gegeneinander abzuwägen und auf Grundlage der Abwägung und der Empfehlung des Anwalts muss der Mandant am Ende entscheiden, ob er den Vergleich eingehen möchte oder nicht.  

Gerne stehe ich Ihnen für Ihr rechtliches Anliegen zur Verfügung und erörtere dabei wunschgemäß auch die Zweckmäßigkeit eines Vergleichabschlusses!

Welche Punkte muss der Anwalt im Gespräch mit seinem Mandanten beachten?

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Wodurch zeichnet sich ein fachgerechtes Mandatsgespräch durch den Anwalt aus?

Die fachgerechte anwaltliche Beratung beginnt mit der richtigen und zielorientierten Führung des Mandantengesprächs. Der Anwalt hat sich das Anliegen des Mandanten sorgfältig anzuhören und zu prüfen, wie ihm auf Grundlage von Recht und Gesetz zum Erfolg verholfen werden kann. Die bestehende Gesetzeslage und dessen Bedeutung und Anwendung im konkreten Fall hat der Anwalt zu kennen. Mindestens genauso wichtig, wenn nicht sogar wichtiger als die Kenntnis der Rechtslage ist indes die "Arbeit am Sachverhalt", wenn der Anwalt seinen Mandanten zum Ziel führen will. 

Was ist der Unterschied zwischen Zivilprozess und Strafprozess?

Anders als im Strafprozess und vor den Verwaltungsgerichten, wo der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das Gericht notfalls selbst unter Zuhilfenahme von Ermittlungsmaßnahmen der Exekutive etc. den Sachverhalt aufzuklären hat, gilt im Zivilprozess der sog. Beibringungsgrundsatz. Dieser besagt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung nur dasjenige berücksichtigen darf, was die Parteien selbst im Prozess vorgebracht und notfalls auch bewiesen haben. Der Zivilprozess wird deshalb auch als "Parteiprozess" bezeichnet. Dies kann zu dem aus Sicht eines juristischen Laien absurden Ergebnis führen, dass ein zivilgerichtliches Urteil prozessual gesehen "richtig" und damit regelmäßig nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreifbar sein kann, obwohl es auf der Basis eines "in Wahrheit" falschen bzw. unvollständigen Sachverhalts ergangen ist. Das Gesetz - die Zivilprozessordnung - nimmt damit ganz bewusst in Kauf, dass gesprochenes "Recht" und "Wahrheit" auseinanderfallen können.  

Welche Konsequenzen kann ein unzureichendes Mandatsgespräch durch den Anwalt haben?

Hierzu ein kleines Beispiel: Im Kaufrecht muss normalerweise der Käufer einen Mangel des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt des Kaufs beweisen, wenn er den Kaufvertrag rückabwickeln und den Kaufpreis zurückerhalten will. Das Gesetz sieht indes eine Beweislastumkehr vor, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Kauf ein Mangelsymptom gezeigt hat. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Kauf noch nicht vorgelegen hat. Unterlässt es der Käufer im Gerichtsprozess rechtzeitig dazu vorzutragen sowie Beweis dazu anzubieten, dass sich bereits vor Ablauf von sechs Monaten nach Kauf die ersten Mangelerscheinungen gezeigt haben, kann und darf das Gericht den dazugehörigen Sachverhalt bei seiner Entscheidung im Urteil nicht berücksichtigen. Wird deshalb die Rückabwicklungsklage des Käufers abgewiesen, weil ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vom Käufer nicht (durch Sachverständigen- und/oder Zeugenbeweis) zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden konnte, ist das Urteil rechtlich gesehen richtig, weil dort - wie in der ZPO vorgesehen - nur der Sachverhalt zugrunde gelegt wird, den die Parteien selbst im Prozess auch vorgebracht haben, auch wenn dieser Sachverhalt tatsächlich unvollständig oder sogar falsch ist. Der Käufer kann dann regelmäßig auch nicht mit Erfolg Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, da neuer Vortrag in der II. Instanz nur ganz ausnahmsweise erlaubt ist, insbesondere wenn eine Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert war, einen bestimmten Gesichtspunkt des Sachverhalts bereits rechtzeitig in der I. Instanz vorzutragen und unter Beweis zu stellen. 

Fazit

Bereits zu Beginn der rechtlichen Beratung hat der Anwalt sämtliche rechtlichen Möglichkeiten, dem Mandanten bei seinem Anliegen zum Erfolg in einem etwaigen späteren Prozess zu verhelfen, in den Blick zu nehmen und die dazugehörigen Sachverhaltspunkte im Gespräch mit dem Mandanten zielorientiert und umfassend für einen späteren Prozess aufzuklären ebenso wie die zur Verfügung stehenden Beweismittel zu sammeln. Die notwendigen Sachverhaltsinformationen ebenso wie dem Mandanten zur Verfügung stehende Beweismittel (v.a. Unterlagen und Zeugen) hat er notfalls proaktiv beim Mandanten zu erfragen. 

Gerne stehe ich Ihnen für Ihr Anliegen zur Verfügung und führe das Erstgespräch für Sie bundesweit kostenfrei durch!

Mit welchen Kosten hat der Mandant bei einem Rechtsstreit zu rechnen?

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Welche Gebühren sieht das Gesetz vor, wenn bei einem Rechtsstreit anwaltliche und/oder gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird?

„Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte...“, sagt der Volksmund. So müsste etwa der Anwalt um seine Einnahmen fürchten, wenn sich jeder immer einig und alles „Friede, Freude, Eierkuchen" wäre. Wird seine Hilfe beansprucht, kann der Anwalt eine Geschäftsgebühr verlangen, unabhängig wie der Streit am Ende ausgeht bzw. ob dieser vor Gericht landet oder nicht. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird die Haftung des Anwalts für Beratungsfehler, die einen finanziellen Schaden für den Mandanten nach sich ziehen, äußerst streng ausgelegt. 

Landet der Streit schließlich vor Gericht, kann der Anwalt weitere Gebühren von seinem Mandanten verlangen (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und ggfs. Einigungsgebühr). Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr wird dabei mit der gerichtlichen Verfahrensgebühr zum Teil verrechnet. Zudem fallen Gerichtsgebühren an, die vom Kläger bei der Gerichtskasse einzuzahlen sind, damit die Klage dem Gegner zugestellt wird. 

Die Höhe der Anwaltsgebühren ebenso wie der Gerichtsgebühr ist dabei abhängig von der Höhe des Streitwerts. Je höher der Streitwert, desto höher fallen auf Grundlage des Gebührenkatalogs im RVG und GKG die Gebühren aus. Der Streitwert wiederum richtet sich nach dem Begehren des Klägers. Wird die Rückzahlung eines Kaufpreises von 5.000 EUR verlangt, beträgt der Streitwert 5.000 EUR; wird die Herausgabe eines Fahrzeugs mit einem Verkehrswert von 25.000 EUR verlangt, beläuft sich der Streitwert auf 25.000 EUR, usw. 

Wann hat der Mandant die Möglichkeit, eine anderweitige Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt abzuschließen, die ggfs. eine niedrigere Vergütung des Anwalts als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zur Folge hat?

Diese streitwertabhängigen Gebühren gemäß RVG-Gebührenkatalog stellen die Mindestvergütung des Anwalts dar, sobald der Rechtsstreit vor Gericht gelandet ist. Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts dagegen auf eine rein außergerichtliche Beratung bzw. Vertretung, besteht die Möglichkeit, eine anderweitige, auch niedrigere Vergütung als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren mit dem Anwalt zu vereinbaren, etwa auf Stundenhonorarbasis oder als Pauschalhonorar. 

Was passiert mit den Kosten nach Abschluss des Rechtsstreits? Wer muss diese am Ende tragen bzw. wer bleibt am Ende auf den Kosten sitzen?

Am Ende des Gerichtsverfahrens werden sämtliche Anwaltsgebühren beider (!) Streitparteien, die Gerichtsgebühr und alle weiteren im Prozess enstandenen Kosten (etwa für gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten, Zeugenladungen, Dolmetscherleistungen usw.) in einen gemeinsamen Topf geworfen. Hieraus errechnet sich ein bestimmter Gesamtbetrag sämtlicher Kosten. Dieser Gesamtkostenbetrag wird dann zwischen den Parteien verteilt, abhängig davon, wer wieviel gewonnen und wer wieviel verloren hat. Hat der Kläger vollständig gewonnen, weil seiner Zahlungsklage über 10.000 EUR in voller Höhe stattgegeben wurde, muss der Gegner den kompletten Topf an Kosten alleine tragen; wird die Klage nur in Höhe von 5.000 EUR zugesprochen, wird der Kostentopf hälftig auf beide Parteien aufgeteilt; werden nur 2.000 EUR zugesprochen, trägt der Beklagte auch nur 20 % der Kosten, der Kläger demgegenüber 80 %; wird die Klage insgesamt abgewiesen, werden dem Kläger sämtliche Kosten auferlegt.

Ihren Kostenerstattungsanspruch kann die obsiegende Partei auf Grundlage des sog. Kostenfestsetzungbeschlusses (vollstreckbarer Titel) notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber der unterlegenen Partei durchsetzen. 

Fazit

Eine umfassende und fachgerechte Prozessrisikoanalyse durch den Anwalt unter Abwägung diverser Parameter bereits im Vorfeld ist unabdingbar, um unangenehme Überraschungen finanzieller Natur am Ende so weit wie möglich ausschließen zu können.


Gerne erörtere ich mit Ihnen Ihr rechtliches Anliegen und bespreche mit Ihnen falls gewünscht auch die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Vergütungsvereinbarung (Stundenhonorar oder Pauschalhonorar)!

Offizieller Sponsor des SC Holweide 68 e.V.
- gemeinnütziger Fußballverein "op d´r Schäl Sick" -